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| Luftfahrt Allgemeine Infos und Plauderei rund um die Luftfahrt. |
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| Registriert seit: 2005-09-03 Ort: Ansbach Alter: 47
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| Da ich mich dienstlich auch mit solch einer Sache auseinander setzten darf, möchte ich es Euch nicht vorenthalten: Hinweis: Ich betrachte dieses Thema aus bayerischer Sicht! Grundsätzliches aus Bundesrecht gilt natürlich überall. Kurze Bewertung des Betriebes von Himmelslaternen oder „Skyballons“ Bilder: http://images.google.de/images?q=Him...=1&sa=N&tab=wi 1. Bei den Himmelslaternen handelt es sich um Luftfahrzeuge i. Sinn des § 1/II/Nr. 11 LuftVG Luftverkehrsgesetz § 1 (1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird. (2) Luftfahrzeuge sind 1.Flugzeuge . . . 11.sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können. Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Sachverhalt: Zunehmend werden auch in Bayern als Attraktion bei Feiern, Veranstaltungen und Familienfesten „Himmelslaternen“ in den Abendhimmel entlassen. Diese unbemannten Flugkörper bietet der Handel unter den verschiedensten Bezeichnungen an (Himmelslaternen, Skylaternen, Skyballons, Fluglaternen usw.). Bei diesen Himmelslaternen handelt es sich um Ballone unterschiedlicher Größe (bis zu einer Höhe von zwei Metern und einem Durchmesser von rund einem Meter), deren Hüllen in der Regel aus Papier bestehen und durch einen Rahmen von dünnen Bambusrohren aufgespannt sind. In der Öffnung hängt als Brennkörper z.B. ein mit einer brennbaren Flüssigkeit getränkter Baumwollstoff. Die offene Flamme beleuchtet den Ballon von innen, erhitzt die Luft und lässt ihn auf Höhen von 200 bis 500 m über Grund steigen, wobei die Brenndauer 5 bis 20 Minuten betragen kann. Von diesen Flugobjekten geht jedoch - insbesondere bei Wind - aufgrund ihres unkontrollierten Fluges und der mitgeführten Brandkörper in den trockenen Sommermonaten eine nicht unerhebliche Brandgefahr aus. 2. Zur Erlaubnispflicht nach § 16 LuftVO Erlaubnispflichtig (§ 16/I/5) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist der Auffassung, die Laternen seien als „ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb“ im Sinne § 16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO zu bewerten und bedürften daher - anders als einzelne Luftballons - nicht nur in Flughafennähe, sondern generell einer Aufstiegserlaubnis, die jedoch mit Allgemeinverfügung vom 27.11.2007 (öffentlich bekannt gemacht durch Amtsblatt für den Regierungsbezirks Düsseldorf vom 26.12.2007) für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln generell versagt worden ist. Eine für Bayern bindende Sichtweise ist nicht bekannt, jedoch nicht von Bedeutung, da eine Regelung durch die VVB (Verordnung über das Verhüten von Bränden) gilt. Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) § 19 Heißluftballone Es ist verboten, unbemannte Ballone steigen zu lassen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird. § 25 Ausnahmen Die Gemeinden können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Sie bewilligen die Ausnahmen im Benehmen mit der Bayerischen Versicherungskammer und, wenn es sich um Betriebe oder Anlagen handelt, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, auch im Benehmen mit dem Gewerbeaufsichtsamt; das Benehmen ist nicht erforderlich, wenn in einer Gemeinde die Feuerbeschau technisch vorgebildeten hauptamtlichen Bediensteten übertragen ist, die in der Feuerbeschau ständig tätig sind. § 27 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 2 bis 22 zuwiderhandelt. Bei erteilter Ausnahmegenehmigung Sofern in Einzelfällen Ausnahmegenehmigung nach § 25 VVB durch die Gemeinde erteilt wird, wäre durch die Betreiber zu beachten, dass Aufstiege von unbemannten Freiballonen mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr als 0,5 kg sowie Aufstiege von gebündelten unbemannten Freiballonen und Massenaufstiege von ungemannten Freiballonen im kontrollierten Luftraum zusätzlich zu der o. g. Ausnahmegenehmigung nach der VVB einer Flugverkehrskontrollfreigabe durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle bedarf (§ 16a Abs. 1 Ziff. 3 LuftVO). Dies betrifft insbesondere die Kontrollzonen, die in der weiteren Umgebung der Flughäfen, Regionalflugplätze und einiger Militärflugplätze eingerichtet sind. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS), Unternehmenszentrale, Am DFS-Campus 10, 63225 Langen. Näheres gibt es auf der DFS-Seite: www.dfs.de Weiter nicht zu verachten sind die Forderungen im Zivilrecht, die neben einer Brandstiftung gem. §§ 306 ff StGB, auf den Betreiber solcher „Himmelslaternen“ zukommen können. So schön sie auch sind, sie gefährden also nicht nur unsere , sondern auch die "weisse Weste" und den Geldbeutel!!!!
__________________ Gruß Dietmar BER721 (F 100/70 - ATR 72/42 - Citation X) DEGUN (Robin 400 - C 182 - PA 181) Geändert von Dietmar Brinschwitz (2008-07-21 um 19:14 Uhr) Grund: Link eingefügt |
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